“Dafür kann man einen totschlagen”

KLEVE. Eigentlich ist alles nur dumm gelaufen. Sagt der Angeklagte. Eigentlich sagt es sein Anwalt – ein Mann mit schlohweißem Lagerfeldzopf, Anzug und Cowboystiefeln. Die Anklage: Handel mit Betäubungsmittel, Waffenbesitz. Der Angeklagte kann alles erklären. Sagt sein Anwalt. Der Angeklagte, sagt der Anwalt auch, räumt mit Bedauern Punkte der Anklage ein. Ja, er war im Besitz von Betäubungsmitteln. Ja, er hatte eine Waffe im Hosenbund, als man ihn festnahm.


Aber es gibt für alles eine Erklärung. Der Angeklagte ist selbstständiger Tätowierer. Wenn er Kunden hat und tätowiert, dann kann das mitunter Stunden dauern. In den Pausen müssen sich die Kunden die Zeit vertreiben. Eines Tages, es war der 1. Februar, findet der Angeklagte nach Ladenschluss unter einem Stapel Zeitungen einen Beutel mit etwas, das er für Amphetamin hält. Er glaubt, das am Geruch zu erkennen. Er hat zwei Erklärungsmodelle. Das Erste: Ein Kunde hat da was vergessen und wird es zurückhaben wollen. Erklärung zwei: Könnte ja sein, dass da jemand ihm, dem Angeklagten, was anhängen möchte. Was tun? Für den Fall zwei wäre es wichtig, den Beutel nicht im Laden zu lassen. Der Angeklagte nimmt ihn mit nach Hause. Am nächsten Tag wird er den Beutel wieder mitnehmen – für den Fall, dass Hypothese 1 stimmt.
Am nächsten Tag allerdings wird der Angeklagte von einem Sondereinsatzkommando festgenommen. Gerade will er das Haus verlassen, da überwältigt es ihn. Er soll, sagen Polizeibeamte, als er die bewaffneten Beamten sah, in seinen Hosenbund gegriffen haben – dorthin, wo sich die Waffe findet. Niemand, sagt der Anwalt, wäre doch so bekloppt, angesichts eines solchen Situation eine Waffe zu ziehen. Der Angeklagte habe die Waffe verstecken wollen.
Wie ist es zu der Festnahme gekommen? Es hat da, erfährt man von den Zeugen, einen Hinweis gegeben. Der D. soll einen Revolver gehabt haben. Ein Zeuge fühlte sich bedroht. Also wird mit großem Besteck die Festnahme vollzogen. Die Wohnung des Angeklagten soll durchsucht werden. Und wird durchsucht. Gefunden werden zwei Macheten und etwas, das der Richter Krempel nennt. Der Krempel: Rechte Symbole. Hakenkreuze, SS-Zeichen. „Geschenkt“, sagt der Angeklagte und meint: Alles Geschenke. Er verzichtet auf Rückgabe von Schusswaffe, Messer und „Krempel“. Das Wort Krempel benutzt er nicht. Aber er verzichtet. Im Tatoo-Studio (es wird auch durchsucht) findet sich in einem Safe eine Feinwaage. Dergleichen wird beim Rauschgifthandel gebraucht. Das mag sein, aber: Der Angeklagte, der den Safe aufgrund Zahlencodeverlustes seit drei Jahren nicht öffnen konnte, brauchte die Waage beim Verkauf und Wiegen von Schmuck.
Der Angeklagte, ein Reichsbürger? Nein. Sagt sein Anwalt, der, man muss es konstatieren, dem Gericht mit allerlei spitzfindigen Fragen ein stimmiges Kontra bietet. Seinen Mandanten beschreibt er als – in Bezug auf einen Mahnbescheid – von einer gewissen Bockigkeit besessen. Der Angeklagte ist durch gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr aufgefallen, fuhr ohne Führerschein – er räumt auch Verstöße gegen das Waffengesetz ein.  Aber: Bezogen auf die Anklage ist alles erklärbar und – man las es schon „dumm gelaufen“. All das wird, sagt „Lagerfeld“, „mit Bedauern vorgetragen“. Was verdiente eigentlich der Angeklagte mit dem Tätowieren? 2.000 Euro netto. Er bringt das Geld nicht auf die Bank. Er hält nichts von Banken. Sein Verteidiger unterstützt mit einem „Ich auch nicht.“ Ganz zu Beginn, als es um die Feststellung der Personalien geht, fragte der Vorsitzende: „Sie sind deutscher Staatsangehöriger?“ Es folgt ein entschlossenes „Natürlich!“ Ist das rechts? Wäre nicht ein Reichsbürger ohnehin bei dieser Frage in Verlegenheit geraten? Nicht der Angeklagte. Er räumt alles ein – den Handel mit Betäubungsmitteln nicht. Er hat Eigenbedarf.
Was hat man gesehen? Eine fast schon entspannte Verhandlung vor großem Publikum. Das Geschehen ist von einem kleinerern Saal des Landgerichts in A 105 verlegt worden. Größer geht nicht. Ein wacker kämpfender Verteidiger, ein fast schweigender Angeklagter (er hat ja einen Sprecher). Ein Angeklagter, der auf Krempel und Waffen verzichtet. Wie gesagt: Alles nur Geschenke. Die Verhandlung begann mit 38 Minuten Verspätung. Das Programm: Schnell und konzentriert abgespult. Hatte man anderes erwartet? Vielleicht. Es wohnt sich gut im Vorurteil. Aber: Es zählt nur, was in der Hauptverhandlung gesagt wird, nicht das, was – manchmal auch Berichterstatter – beim Eintreffen dabei haben. Tätowierer, Drogen, Waffen, Reichsbürgerschaft – das gäbe eine spannende Melange. Die Wirklichkeit? Siehe oben.

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KLEVE. Der Angeklagte hat den Besitz von Drogen und Waffen zugegeben. Handel hat er nicht getrieben. Dass er Drogen hatte: Dumm gelaufen.
In seinem Tatoo-Studio hatte er nach Ladenschluss unter Zeitungen ein Beutelchen mit Drogen (er und die Polizei hielten es für Amphetamin) gefunden und zwei Erklärungen gefunden: Entweder da wollte ihn jemand „hinhängen“, oder ein Kunde hatte das Beutelchen einfach vergessen und würde es wieder haben wollen. Wäre das Zeug eine Falle, so die Schlussfolgerung, wäre es im Tatoo-Studio nicht gut aufgehoben. Er nimmt das Zeug, von dem sich später herausstellt, dass es Kokain ist, mit nach hause. Am Folgetag wird es wieder mit ins Studio nehmen – falls sich ein „Verlierer“ meldet. Was der Angeklagte nicht weiß: Er wird am Folgetag Besuch bekommen. Ein Sondereinsatz­kommando wird anrücken. Nicht wegen der Drogen. Man hat den Angeklagten wegen Besitzes eines Revolvers denunziert. Als er sein Haus verlässt (er wohnt in einer Eigentumswohnung seiner Eltern), wartet der Einsatztrupp auf ihn – ringt ihn nieder, verhaftet ihn und durchsucht dann zunächst Wohnung und Studio. (Drogen- und Sprengstoffspürhunde werden eingesetzt. Drogen werden nicht gefunden – ausgenommen das Beutelchen, das der Angeklagte bei seiner Festnahme bei sich trägt. Er trägt auch eine Waffe im Hosenbund, hat ein Messer dabei und in der Mittelkonsole seines Autos findet sich ein Butterflymesser. Bei den Durchsuchungen tauchen drei Macheten auf und etwas, das der Vorsitzende „Krempel“ nennt. Rechte Devotionalien. Hakenkreuze, SS-Zeichen. „Alles Geschenke“, sagt der Angeklagte. Er wird auf die Rückgabe von Messern, Schusswaffe und „Krempel“ verzichten.
Die Staatsanwaltschaft mag – nach Abschluss der Beweisaufnahme – nicht glauben, dass da etwas einfach dumm gelaufen ist („Da müssten dann drei Zufälle zusammentreffen“) und beantragt sieben Jahre im Strafrahmen von Paragraf 30 a des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), der sich bei fünf Jahren öffnet und bei 15 schließt. Die Zufälle: Da vergisst ein Kunde – der Angeklagte weiß nicht, um wen es sich handeln könnte – sein Amphetamin, da ist ein Safe mit einer Feinwaage und Tütchen, die auch für den Drogenhandel nutzbar wären, und da ist ein Angeklagter am Tag der geplanten Durchsuchung mit einer Waffe unterwegs ist, deren Magazin mit Vollmantelgeschossen durchgeladen ist. Sieben Jahre. Aufrechterhaltung des Haftbefehls.
Dann: Die Verteidigung. Der Lagerfeldmann also sieht die Sache („Sie werden sich das schon gedacht haben“) anders. Ein Plädoyer für die Galerie – vorgetragen von einem, der‘s drauf hat? Die Akte hat er intus und weiß, wer und wo anzugreifen ist. Die Argumentation der Staatsanwältin, sagt er: „Falsch aufgehängt.“ Es geht nicht um Glauben. („Wir sind hier nicht in der Kirche.“) Der Angeklagte, sagt der Verteidiger, hat „bestimmte Vorstellungen, die man nicht teilen muss – vielleicht nicht teilen sollte“, aber das tut nichts zur Sache. Sein Mandant hat ein Talent, sich als totaler Eigenbrötler unbeliebt zu machen. Er ist „froh drum, nicht mehr bei den Hells Angels zu sein“. Der Verteidiger hält nichts von Denunziantentum. Das sagt er deutlich. „Ich werde immer meine Meinung sagen“, sagt er. Alles andere: Feige, niederträchtig. Sein Mandant ist denunziert worden.
Dann geht es zurück zum aberwitzig Dummgelaufenen. Säht da einer genügend Zweifel? Er gibt sich Mühe. Er gibt eine gute Vorstellung. Er ist vorbereitet – zitiert sogar einen Rechtskommentar des Vorsitzenden Richters. Nein, er zitiert nicht – er weist auf das Vorhandensein hin. Alles ganz großes Kino der Verteidigungsleidenschaft. Was die Staatsanwaltschaft vorgebracht hat, reicht nicht, die Einlassung seines Mandanten zu widerlegen, sagt der Lagerfeldmann. Es geht nicht darum – das sagt später auch der Pflichtverteidiger –, dass einer seine Unschuld beweisen muss. Es geht darum, dass man ihm zweifelsfrei nachweisen muss …
So sieht es auch der Lagerfeldmann. Er handelt jeden Punkt ab und während er aus dem Zerpflücken ein Kunstwerk macht, denkt man sich, dass die Füße, auf denen die Anklage ruht, vielleicht nicht von Marmor sind. Der Lagerfeldmann, denkt man auch, verteidigt nicht explizit den Mandanten, er verteidigt das Recht auf die Unschuldsvermutung, und er tut das mit Haltung. Es geht um Grundsätzliches. Am Ende des Grundsätzlichen die Bitte um ein mildes Urteil und die Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Das Strafmaß, sagt der Lagerfeldmann, ist Richterarbeit. Sein Mandant, sagt er auch, hat sich schuldig gemacht. Besitz einer nicht geringen Menge von Drogen. Waffenbesitz. Aber Drogenhandel unter Mitführung einer Waffe – wo, bitte sehr, sind die Beweise? Dass es sich beim Inhalt des Beutels um Kokain und nicht um Amphetamin gehandelt hat, haben nicht einmal die Beamten vermutet, die bei der Festnahme den Beutel fanden. Der Paragraf 30 a, 2 kann es nicht werden, sagt der Lagerfeldmann und zählt minus eins. Es greift der Paragraf 29 a (BtMG). Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder 2. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
„Sieben Jahre aus dem Stand“, sagt der Lagerfeldmann, „können es doch nicht sein. Dafür kann man einen totschlagen.“ Er spielt auf Verhältnismäßigkeiten an.
Was, fragt man sich, ist der Kern dieses Verfahrens? Was gilt wann als bewiesen oder widerlegt? Wer darf vor Gericht an den Zufall glauben? Vielleicht besser nicht die Staatsanwaltschaft. Von ihr wird Präzision erwartet. Präzision beim Beweisen, Präzision beim Widerlegen. Der Angeklagte – schuldig oder nicht? Der Lagerfeldmann lässt keinen Zweifel daran, dass es darum für die Verteidigung nicht geht. Es geht – und das ist aus seiner Sicht völlig richtig – darum, mit welchen Anschuldigungen die Staatsanwaltschaft am Ende durchdringt. Es geht darum, was sich beweisen lässt – jenseits aller Zweifel. Weitestgehend. Es geht nicht darum, was einer denkt und welche absurden Ideen er im Kopf spazierenführt. Es geht nicht einmal darum, was in seinem Keller an Krempel zu finden ist. Nicht in diesem Verfahren jedenfalls. Das könnte, wäre es dann staatsschutzrechtlich relevant, bestenfalls Gegenstand eines anderen Verfahrens sein. Hier geht es darum, ob einer – der Besitz wird nicht geleugnet – mit Betäubungsmitteln Handel getrieben und dabei eine Waffe mit sich geführt hat. Im Plädoyer das Verneinen des Paragrafen 30 a – stattdessen der 29-er. Der Angeklagte schließt sich der Verteidigung an und „kassiert“ nach 45-minütiger Beratung der Kammer (zwei Richter, zwei Schöffen) vierdrei: Vier Jahre, drei Monate.
Wo der Verurteilte anzusiedeln ist? Niemand hat gefragt. Man muss trennen können zwischen Tat und Gesinnung – so lange jedenfalls, wie es das Verfahren gebietet.
Heiner Frost

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