30 Jahre Mindestverbüßungsdauer für Dreifachmord

NIEDERRHEIN. In einem Vollstreckungsverfahren gegen einen Strafgefangenen aus der Justizvollzugsanstalt Geldern hat das Landgericht Kleve die Mindestverbüßungsdauer auf 30 Jahre festgesetzt. Der damals 21 Jahre alte Verurteilte hatte am 28.01.2003 im Auftrag eines Bekannten gegen eine Belohnung in Höhe von 5.000 € dessen schwangere Ehefrau erschossen. Als die Ehefrau spät in der Nacht ein Fitnessstudio in Telgte verließ, wo sie als Reinigungskraft arbeitete, tötete sie der Verurteilte durch einen Kopfschuss. Um die späteren Ermittlungen der Polizei zu erschweren, erschoss er auch die beiden Arbeitskolleginnen der Ehefrau durch ganz aus der Nähe abgegebene Schüsse in den Kopf. Hierfür wurde er am 01.08.2003 durch das Landgericht Münster wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt; zudem wurde festgestellt, dass seine Schuld besonders schwer wiegt. 
Das Landgericht Kleve, in dessen Bezirk der Verurteilte die Strafe verbüßt, musste nunmehr prüfen, ob die restliche Freiheitsstrafe nach Verbüßung von 15 Jahren Anfang 2018 zur Bewährung ausgesetzt werden kann bzw. wie lange aufgrund der festgestellten besonderen Schuldschwere die Strafhaft mindestens noch andauern muss. Die 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve hat daraufhin durch Beschluss vom 11.05.2017 – 181 StVK 36/17 – die Mindestverbüßungsdauer – über den Antrag der Staatsanwaltschaft Münster hinaus – auf 30 Jahre festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Verurteilten hat nunmehr das Oberlandesgericht Hamm als unbegründet verworfen, so dass die Entscheidung des Landgerichts Kleve rechtskräftig ist. Auch nach Ablauf der 30 Jahre ist eine Aussetzung zur Bewährung nur möglich, wenn dann festgestellt werden kann, das vom Verurteilten keine neuen erheblichen Straftaten mehr zu erwarten sind (§ 57a Strafgesetzbuch).
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